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Chronik Bd IV
Satzung
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Satzung des Kirchspielarchiv Munkbrarup e.V.

§ 1

Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kirchspielarchiv Munkbrarup e.V.“ und hat seinen Sitz in Munkbrarup, Kreis Schleswig-Flensburg.

(2) Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen.

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Aufgabe des Vereins ist es, die Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung des Kirchspiels Munkbrarup zu fördern und zu vertiefen. Der Verein erfüllt diese Aufgaben insbesondere dadurch, daß er

- im Kirchspielarchiv heimat- und familienkundliches Material jeder Art, das für die örtliche Geschichtsschreibung von Bedeutung ist oder sein kann, sammelt, aufbereitet, sichert und der Öffentlichkeit zugänglich macht,

- zur Erforschung der Ortsgeschichte und zur Erhaltung und Pflege überlieferten Volks- und Brauchtums beiträgt, Veröffentlichungen herausgibt und Vorträge und Besichtigungen durchführt.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand.

(3) Das Ausscheiden erfolgt außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muß spätestens einen Monat vorher dem Gesamtvorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mitglieder können wegen Nichterfüllung ihrer Beitragspflicht vom Gesamtvorstand ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß aus anderen Gründen kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, in der Regel im ersten Quartal jeden zweiten Jahres, statt. Mit der schriftlichen Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben die Frist für die Einladung beträgt 14 Tage.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder vom Gesamtvorstand verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über

- die Satzung des Vereins,

- die Wahl des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer,

- die Genehmigung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung, des Rechnungsprüfungsbe richtes und die Entlastung des Gesamtvorstandes,

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

- den Ausschluß von Mitgliedern, soweit nicht der Gesamtvorstand zuständig ist,

- die Bildung und Auflösung ständiger Arbeitsgemeinschaften,

- die Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird durch Handzeichen, auf Verlangen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 6

Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzender von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Im Innenverhältnis sind vermögensrechtliche und –wirksame Erklärungen vom Vorsitzenden und vom zweiten Vorsitzenden gemeinsam zu zeichnen.

Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(3) Der Gesamtvorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

- die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes,

- die Aufstellung und Durchführung des Arbeitsplanes,

- der Erlaß einer Benutzungs- und Gebührenordnung für das Archiv,

- die Betreuung ständiger Arbeitsgemeinschaften sowie die Einrichtung, Betreuung und Auflösung nichtständiger Arbeitsgemeinschaften.

(4) Der Gesamtvorstand wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er besteht aus:

- dem Vorsitzenden,

- dem 2. Vorsitzenden,

- dem Schriftführer,

- dem Rechnungsführer,

- dem Archivpfleger,

- dem jeweiligen Bürgermeister/-rin der Gemeinden des Kirchspiels,

- den Leitern der Arbeitsgemeinschaften als beratende Mitglieder.

(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt alle 4 Jahre derart, dass nach 2 Jahren

    der 2. Vorsitzende

    der Schriftführer

und nach weiteren 2 Jahren

     der 1. Vorsitzende

     der Rechnungsführer

     der Archivpfleger

ausscheiden. Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(6) Der Gesamtvorstand tritt bei Bedarf zusammen.

      § 5, Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 7

Aufgabenverteilung

(1) Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt, soweit es sich jedoch um Verträge oder um vermögensrechtliche und -wirksame Erklärungen handelt, zeichnen sie gemeinsam. Der Vorsitzende vertritt zusätzlich den Verein nach außen hin. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins, im Verhinderungsfall tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle.

(2) Der Schriftführer führt in den Mitgliederversammlungen und in den Sitzungen des Gesamtvorstandes das Protokoll. Die Niederschriften sind in einem Protokollbuch einzutragen und von ihm selbst, dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen. Das Protokollbuch ist dauernd aufzubewahren.

(3) Der Rechnungsführer verwaltet das Vermögen des Vereins, führt die Kassengeschäfte und zieht die Mitgliedsbeiträge ein. Er bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen und ihr mit einer schriftlichen Prüfungsverhandlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, sie dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein. Die Kassenbücher, Belege und Prüfungsunterlagen sind dauernd aufzubewahren.

(4) Der Archivpfleger ist für die sichere Aufbewahrung und Registrierung aller Archiv- und Büchereibestände verantwortlich. Die Archivunterlagen mit personenbezogenen Daten sind gemäß den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu sperren und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Das Archivgut ist Eigentum des Vereins, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Behandlung der von kommunalen Körperschaften überlassenen Archivbestände richtet sich nach den mit den abgebenden Behörden getroffenen Vereinbarungen. Unterlagen, die dem Archiv als Leihgaben zur Verfügung gestellt wurden, sind als solche zu kennzeichnen. Die Herausgabe von Archivgut und Büchereibeständen regelt sich nach der geltenden Benutzungs- und Gebührenordnung.

§ 8

Arbeitsgemeinschaften

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein ständiger oder nichtständiger Arbeitsgemeinschaften bedienen. Die Arbeitsgemeinschaften sind an die Zielsetzung des Vereins und an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden. Sie führen keine eigenen Kassen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften benennen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Gesamtvorstand gegenüber verantwortlich ist. Die Leiter müssen Mitglied des Vereins sein, die Mitarbeit anderer Personen ist nicht an eine Mitgliedschaft im Verein gebunden.

§ 9

Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Löst sich der Verein auf Beschluß der Mitgliederversammlung auf, wird ihm die Rechtsfähigkeit entzogen oder fällt die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke weg, ist sein Vermögen für steuerbegünstigste, den Zielen des Vereins verwandte Zwecke zu verwenden. Die Archiv- und Büchereibestände gehen, sofern nicht unmittelbar nach Auflösung des Vereins eine Nachfolgeeinrichtung mit gleicher oder ähnlicher Zielrichtung gebildet wird, als geschlossenes Archiv zur Aufbewahrung auf das Amt Langballig über. Das Nähere bestimmt die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn diese Tagesordnungspunkte mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung bekanntgegeben wurden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt sofort nach ihrer Beschlußfassung in Kraft.

Beschluß und Unterschriften

Beschlossen und unterschrieben: Munkbrarup, den 17.03.2004

Satzungsänderungen: 2001, 2004

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